Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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Hier können Sie sich unsere aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF Datei herunterladen.

I. Vertragsabschluss

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften u. a., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Telegrafische oder telefonische Bestellungen nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an.
3. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung von Preislisten, Katalogen, Prospekten und Ähnlichem verpflichtet nicht zur Leistung. Die dortigen Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur als annähernd zu betrachten.

II. Preise und Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind in bar innerhalb acht Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse zahlbar.
2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Geschäftsstelle des Lieferers oder ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3. Bei Überschreiten des Zahlungsziels kann der Lieferer Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.
4. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Dem Lieferer steht es frei, den nach seinen Erfahrungen schnellsten und preiswertesten Transportweg zu wählen. Der Lieferer haftet jedoch keinesfalls für die billigste und beste Lieferart.
5. Für Schecks gilt als Zahlungseingang das zuerst Gesagte. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungsbar entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- und sonstige
Spesen gehen zulasten des Bestellers.
6. Mit Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

III. Lieferzeit und Umfang der Lieferung

1. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als
unverbindlich und annähernd zu betrachten. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Lieferweg und Lieferart nach bestem Ermessen gewählt.
2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Fall eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht dem Lieferer das Recht zu, drei Monate nach dem Tag der Auftragsbestätigung mit 14-tägiger Frist die Abnahme (Ware) zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme verlangt wird, kann sofortige Zahlung auch vor Lieferung der Ware gefordert werden. Ist die Ware schon fertig gestellt und Abnahme verlangt, so lagert sie von da an auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferer.
5. Höhere Gewalt entbindet den Lieferer für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung; dauert sie mehr als sechs Monate, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
6. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff,
Transportschwierigkeiten, unzureichende Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer.
7. Wenn der Lieferer nicht nach Ziffer 4 vom Vertrag zurückgetreten ist, bleibt der Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
8. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab oder kann die Lieferung aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, ist der Lieferer berechtigt, unter Befreiung
von der Lieferverpflichtung eine Entschädigung in Höhe von 15% des Auftragswerts zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht in dieser Höhe
entstanden ist.

IV. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Geschäftsstelle oder des Lagers, auf den Besteller unabhängig davon über, ob die
Versendung vom Erfüllungsort verlangt wird oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Beschädigung der gelieferten Ware durch Versand berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältigst vorgenommen. Auf schriftliches
Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck oder im Scheck-/Wechselverfahren besteht unser Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung sämtlicher Schecks bzw. Wechsel (auch evtl. Prolongationswechsel).
2. Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Unbeschadet dieser Bestimmung ist der Besteller zur Einbeziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
4. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Übersteigt der Wert der von uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VI. Montage und Reparaturen

1. Alle Montage- und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt, wobei wir uns notwendige und zweckmäßige Abweichungen von unserem Angebot vorbehalten. Eine Garantie für den Reparaturerfolg an gebrauchten oder außerhalb einer Garantie stehenden Gegenständen ist ausgeschlossen. Sollte insoweit eine Reparatur nicht möglich sein, so hat der Auftraggeber die angefallenen und durchgeführten Arbeiten dennoch zu erstatten.
2. Es bleibt vorbehalten, erforderliche Leistungen zur Erstellung eines Kostenvoranschlags gesondert zu berechnen.
3. Soweit Arbeiten auf Wunsch des Bestellers durch Dritte ausgeführt werden, wird eine Gewährleistung nicht übernommen. Gleiches gilt für in Auftrag gegebene behelfsmäßige Instandsetzungen.
4. Die Gewährleistung erlischt weiterhin, wenn unsere Lieferungen und Leistungen von dritter Seite oder durch Anbau von Fremdteilen verändert wurden, es sei denn, der Mangel ist hierauf nicht zurückzuführen.
5. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn unsere Behandlungs- und Wartungsvorschriften bzw. die des Herstellers nicht befolgt werden. Durch Instandsetzung oder Ersatzteillieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder erneuert.
6. Bei einer Reparatur ausgebaute oder ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über, sofern nicht der Besteller beim Auftrag ausdrücklich etwas anderes verlangt.
7. Der Besteller hat unsere Monteure über etwaige bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Nebenarbeiten jeder Art werden von unseren Monteuren nicht durchgeführt. Der Besteller hat Neben- und Vorbereitungsarbeiten vor Beginn der Arbeit so weit durchzuführen, dass unsere Monteure sofort mit
der notwendigen Reparatur beginnen können.
8. Weiterhin hat der Besteller für etwaige Nebenarbeiten erforderlichenfalls eine entsprechende Arbeitskraft mit den notwendigen Werkzeugen und Geräten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
9. Der Besteller hat darüber hinaus ggf. Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals auf
seine Kosten bereitzustellen.
10. Schäden, die unsere Monteure schuldhaft verursachen, sind vom Besteller sofort auf der Arbeitskarte zu vermerken oder spätestens innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis schriftlich mitzuteilen. Nicht fristgerechte Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Ist bei Beendigung unserer Arbeiten der Besteller oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter nicht anwesend, so ist die Arbeitskarte auch ohne diese Unterschrift für die Abrechnung maßgebend. Mit Beendigung der Arbeiten gilt die Arbeit als abgenommen, sofern der Besteller nicht ausdrücklich die Abnahme verweigert. Von uns nicht verschuldete Wartezeiten werden voll in Rechnung gestellt. Fahrzeiten und Kilometerangaben werden, auch wenn die Arbeitskarte vom Besteller oder von seinem Vertreter bereits unterschrieben ist, nach Rückkehr unserer Monteure zu unserem Betriebsgelände nachträglich eingesetzt und danach berechnet.

VII. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

1. Wir leisten Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Teile, insbesondere für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit, entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik; Änderungen in Konstruktion oder Ausführung, die wir oder unsere Zulieferer nach Vertragsabschluss allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
2. Gewährleistung wird für neue Teile übernommen. Gebrauchte Teile werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
3. Für Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge gelten grundsätzlich die von den Herstellern vorgegebenen Gewährleistungsbedingungen. Diese werden übernommen und damit Bestandteil des jeweiligen Auftrags.
4. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so werden wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung bleibt dem Besteller vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens zehn Tage nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Die Gewährleistung entfällt bei unsachgemäßer Wartung und Lagerung und bei Verarbeitung der Ware.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate vom Tag der Lieferung ab Geschäftsstelle oder Werk gerechnet, sofern das Gesetz nicht eine längere Gewährleistungsfrist vorschreibt.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die fehlerhaften Teile auf Anforderung auf seine Kosten an uns zu schicken und uns die Vornahme der Nachbesserung zu ermöglichen; von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Rückversands. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, sind wir von jeder Gewährleistung befreit. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten leisten wir in gleichem Umfang
Gewähr wie für die ursprüngliche Ware. Bei Vorliegen unberechtigter Mängelrügen werden wir die Rücksendungen und die Überprüfung des Liefergegenstands zulasten des Bestellers veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen und uns zu erstatten.
7. Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, sei es wegen Unmöglichkeit der Leistung, Verzug aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführer oder unserer leitenden Angestellten. Insoweit sind auch Ansprüche wegen mittelbarer Schäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG). Dieser Haftungsausschluss gilt sowohl für Lieferungen wie auch für durchgeführte Montage- und Reparaturarbeiten.

VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Paderborn, soweit die Vertragsparteien Kaufleute sind. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Büren. Es gilt deutsches materielles und formelles Recht.

IX. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.